Verehrte Kolleginnen und Kollegen,
es eilt! Der Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes muss bereits am 1. April in Kraft treten. Andernfalls – und das ist kein Aprilscherz – würden die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen unwirksam. Bislang konnten Beiträge von Bürgerinnen und Bürgern unbefristet erhoben werden, wenn ungültiges Satzungsrecht jeweils durch gültiges Satzungsrecht ersetzt wurde. Was nicht passt, konnte also bislang passend gemacht werden – zu Ungunsten der Beitragsschuldner.
Um die Verfassungsmäßigkeit des Artikels 13 KAG wiederherzustellen, muss deshalb schnellstmöglich eine sachgerechte und praktikable Lösung für Beitragsschuldner und Kommunen auf den Weg gebracht werden. Verständlich ist auch, dass im Zuge der Neuregelung auch gleich noch weitere Änderungen des KAG vorgenommen werden sollen. Aber gerade weil es eilt, ist es wichtig, die weiteren Änderungen und ihre Konsequenzen genauer unter die Lupe zu nehmen. Mit einem unüberlegten Schnellschuss ist nämlich weder den Kommunen noch den Bürgerinnen und Bürgern geholfen, verehrte Kolleginnen und Kollegen.
Wir Grüne begrüßen ausdrücklich die Begrenzung der Beitragsfestsetzungsfrist auf 20 bzw. 25 Jahre, weil es einen angemessenen Kompromiss zwischen den Anliegen der Beitragsschuldner und den Interessen der Kommunen darstellt. Auch die Möglichkeit zur Verrentung von Beitragsschulden ist ein positiver Nebeneffekt der Gesetzesänderung, weil dadurch die finanzielle Belastung für die Bürgerinnen und Bürger abgemildert wird. Ebenso die Option, grundstücksbezogene Gebühren und Erstattungsansprüche als öffentliche Lasten auf Grundstücke einzutragen, verschafft den Kommunen mehr finanzielle Sicherheit. Und auch die Änderung der Friedhofsgebühren ist vernünftig.
Ebenfalls erfreulich ist, dass Sie, verehrte Kolleginnen und Kollegen der CSU, nun doch von einer Dynamisierung der Einkommensfreigrenze bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer absehen wollen. Dies hätte einen unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand für die Kommunen mit sich gezogen. Nichtsdestotrotz wäre es angebracht, die Zweitwohnungssteuer auch hinsichtlich der Berücksichtigung nichtehelicher Lebensgemeinschaften generell neu zu überdenken.
In einem entscheidenden Punkt gehen die Meinungen aber auseinander. Angesichts der momentanen Niedrigzinsen ist den Bürgerinnen und Bürgern der geltende Zinssatz von 6 % pro Jahr nicht länger vermittelbar. Eine Anpassung der Zinssätze ist daher dringend geboten. Dennoch lehnen wir eine Bezugnahme auf den Basiszinssatz nach § 247 BGB zuzüglich eines Aufschlags von 2 Prozentpunkten ab und teilen die Bedenken des Bayerischen Gemeinde- und Städtetags hinsichtlich einer Dynamisierung der Verzinsungsregelungen. Das würde mit einem erhöhten Verwaltungs- und Kostenaufwand für die Kommunen einhergehen, zumal die Verzinsung kommunaler Kredite deutlich höher liegt. Ein fester Zinssatz hingegen ist nicht nur transparenter, sondern ermöglicht den Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürgern Planungssicherheit. Die Festlegung des Zinssatzes auf 3 % jährlich – so wie es auch die kommunalen Spitzenverbände vorschlagen - scheint deshalb angemessen und praktikabel. Ohnehin sollte der Zinssatz im Rahmen der künftigen Änderungen des KAG regelmäßig überprüft und auf seine Verhältnismäßigkeit hin angepasst werden. Wie gesagt, es eilt! Dennoch sollte man bei wichtigen Fragen wie der Verzinsungsregelung nichts übers Knie brechen.