In erster Linie geht es bei der Änderung des Rettungsdientsgesetzes um die Umsetzung eines Bundesgesetzes, wenn auch etwas versteckt Änderungen in der Struktur des Rettungsdienstes vorgenommen werden. Die GRÜNEN stimmten der Intention des Gesetzentwurfs grundsätzlich zu, dies ist bereits in der Ersten Lesung deutlich geworden, und die Grünen halten die Übertragung der Kompetenz für heilkundliche Maßnahmen von der Ärzteschaft auf die Notfallsanitäter für sehr sinnvoll. Damit wird dem Status quo Rechnung getragen.
Dem Rettungsdienstausschuss gehören sämtliche Aufgabenträger des operativen Rettungsdienstes an; die Mitglieder sind dieselben wie im bisherigen Ausschuss der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst. Der Einfluss der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst ist nach wie vor groß. Änderungsbedarf bestehe trotzdem aus Sicht der GRÜNEN; denn der Vorsitzende sollte nicht von der obersten Ret-tungsdienstbehörde bestellt, sondern aus der Mitte des Rettungsdienstausschusses gewählt werden. Manche Mitglieder des Rettungsdienstausschusses verfügten über sehr viel Fachwissen; deshalb müssen das Ministerium nicht den Vorsitzenden bestimmen. Vielmehr sollte der Vorsitzende des Rettungsdienstausschusses wie bisher von den Mitgliedern des Ausschusses gewählt werden. Der Änderungsantrag der Grünen enthält eine Klarstellung im Hinblick auf die Niederlegung von Funktionen in anderen Verbänden. Ein gewisser Interpretationsspielraum stecke in der Definition des Begriffs "andere Institution"; daher erfolgt hier eine Eingrenzung. – Den begründeten Befürchtungen, die Frist sei nicht einzuhalten, trägt die CSU in ihrem Änderungsantrag Rechnung. Diesem Änderungsantrag stimmten die GRÜNEN zu wie auch dem Änderungsantrag der CSU zur Patientenrückholung.
Eine Weisungsgebundenheit des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst in medizinischen Fragen insbesondere gegenüber einem Nichtmediziner besteht nicht; sie ist aus dem Gesetz nicht ablesbar. Dennoch ist diese Thematik in Gesprächen mit der Ärzteschaft immer wie-der angesprochen worden. In der aktuellen Fassung des Gesetzes ist festgelegt, dass der Ärztliche Leiter Rettungsdienst bei der Erfüllung seiner fachlichen Aufgaben weisungsfrei ist. Die Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist bisher alleine dem Vorsitzenden des jeweiligen Rettungsdienstbereiches zugeordnet gewesen; durch diese Formulierung ist klargestellt worden, dass kein Einfluss auf die fachlich zu entscheidenden Aufgaben ausgeübt wird. In der Fassung des Gesetzentwurfs ist eine hierarchische Struktur vorgesehen, derzufolge der Ärztliche Leiter Rettungsdienst künftig vom Ärztlichen Bezirksleiter Rettungsdienst geführt wird, der selbst Arzt sei. Die Klarstellung ist aus Sicht der GRÜNEN nicht notwendig; dennoch ist es gut, dass noch einmal darüber diskutiert und deutlich gemacht wird, dass diese Formulierung nicht so gemeint gewesen ist, wie sie von vielen aufgefasst worden ist. – Die Weisungsbefugnis des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst gegenüber allen Mitwirkenden im Rettungsdienst ist nicht neu, sondern entspricht der Regelung im Bayerischen Rettungsdienstgesetz.
Die Zulassung von Allgemeinmedizinern als Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist im Gesetz bereits im Grunde genommen geregelt; Ärzte aller Fachrichtungen sind dafür qualifiziert, die bisher schon die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst gestellt hätten.
In Nr. 5 des Änderungsantrags der GRÜNEN werde der Situation in München Rechnung getragen, wo die Feuerwehr am Rettungsdienst beteiligt ist; das ist auch vom Verband vorgeschlagen worden. Künftig sollten die Sozialversicherungsträger stärker in die Bestellung von Ärztlichen Leitern Rettungsdienst einbezogen werden; demgegenüber präferierten die GRÜNEN die bisherige Regelung, zumal auch die Gründe für eine Änderung nicht nachvollziehbar sind.
Die künftige Regelung, dass weniger Ärztliche Leiter Rettungsdienst zusätzliche Aufgaben im Rahmen einer halben Stelle erledigen sollten, muss erläutert werden.
All diese Punkte sind Bestandteile des grünen Änderungsantrages, der abgelent wurde.
Die Zweifel, ob das tatsächlich funktioniert und ob sich noch genügend Fachpersonal finden lässt, ist einer der Gründe dafür, dass die Grünen jetzt schon einen Berichtsantrag eingebracht haben und der beschlossen wurde. Der Ankündigung, für den Staatshaushalt entstünden durch die Gesetzesänderung keine Kosten, stünden erhebliche Kosten aufseiten der Rettungsdienste gegenüber, beispielsweise für Lehrgänge und Ergänzungsprüfungen.