Die Schaffung von ausreichend bezahlbarem Wohnraum ist die soziale Frage der Gegenwart. Um dieser Herausforderung begegnen zu können, braucht es Engagement auf allen Ebenen. Nach Art. 106 der Bayerischen Verfassung haben der Freistaat und die Gemeinden den Auftrag, auf eine Versorgung aller Bewohnerinnen und Bewohner Bayerns mit angemessenem Wohnraum hinzuwirken. Landkreise hingegen haben keine originäre Zuständigkeit im Bereich der Wohnraumversorgung und -förderung. Aufgrund beschränkter finanzieller Möglichkeiten oder anderer Hindernisse können Gemeinden dem Auftrag, ausreichend bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, oftmals nicht hinreichend nachkommen. Im Rahmen von Art. 52 der Bayerischen Landkreisordnung (LKrO) können sie zwar die Übernahme von Aufgaben durch den Landkreis beantragen, in der Praxis ist diese Regelung jedoch für den sozialen Wohnungsbau ein Hindernis. Denn sie setzt eine Zweidrittelmehrheit des zuständigen Kreistags voraus. Außerdem können Landkreise bisher nur vom Kommunalen Wohnraumförderungsprogramm (KommWFP) Gebrauch machen, wenn der Wohnraum für Bedienstete vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund haben wir die Staatsregierung diese Woche im Bauausschuss mit einem
Antrag aufgefordert, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, die den Landkreisen eine klare Berechtigung zur Betätigung im sozialen Wohnungsbau zuschreibt. Seitens der CSU-Fraktion wurde in der Diskussion eingeräumt, dass bei der Frage, ob und in welchem Umfang sich Landkreise im sozialen Wohnungsbau derzeit nach geltendem Recht beteiligen können, die Meinungen tatsächlich auseinandergehen würden. Aus diesem Grund hat sich der Bauausschuss einstimmig auf einen Bericht zur Thematik verständigt. Sollte dieser Handlungsbedarf aufzeigen, werden wir an unserer Forderung zur rechtlichen Klarstellung und Vereinfachung festhalten, damit auch Landkreise eine aktive Rolle beim öffentlich geförderten Wohnungsbau einnehmen können.