Transparenz ist eine der zentralen Forderungen von uns GRÜNEN, nicht nur in Bezug auf die Gesetzgebung, bei Verwaltungsakten oder in der Kommunalpolitik, sondern sie ist mir auch ein persönliches Anliegen, gerade wenn es um meine Einnahmen als Ihr Landtagsabgeordneter geht.
Laut Artikel 5 (1) des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) haben alle Landtagsabgeordneten Anspruch auf eine Entschädigung von derzeit 9.786 Euro (ab 01.07.2024) welche monatlich gezahlt wird. Bis 30.06.2024 betrug diese Entschädigung 9.215 Euro monatlich. Gemäß Art. 5 Abs. 4 BayAbgG vermindert sich der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Nach Abzug dieses Beitrags habe ich beispielsweise 2023 tatsächlich insgesamt 108.308,40 Euro erhalten.
Diese Entschädigung unterliegt natürlich nach § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz der Steuerpflicht.
Es gibt keine Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder ähnliches.
Diese Entschädigung wird nach Artikel 5 (3) BayAbgG jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Einkommensentwicklung in Bayern angepasst. Die Maßzahl für diese Anpassung setzt sich in folgender komplexer Form aus den Entwicklungen der jeweiligen Bezüge und Gehälter zusammen:
Folglich kann es auch zu einer negativen Anpassung kommen. Die auf diese komplexe Weise errechnete Anpassung wird vom Landesamt für Statistik ermittelt und muss der Landtagspräsidentin zum 01.03. eines jeden Jahres mitgeteilt werden. Daraufhin ist diese verpflichtet den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
Als Funktionszulage erhalte ich, gemäß Art. 6 (3) Bayerisches Fraktionsgesetz, für die mir zusätzlich entstehenden Kosten und Aufwendungen im Rahmen meines Amts als Parlamentarischer Geschäftsführer der GRÜNEN im Bayerischen Landtag aktuell 1.076,46 Euro im Monat aus den „Zuschüssen zur Deckung des allgemeinen Bedarfs“, die allen Landtagsfraktionen vom Freistaat gegen Rechnungslegung (Art.3 BayFraktG) zur Verfügung gestellt werden. Dieser Betrag wird entsprechend den Regelungen zur Entschädigung (s.o.) jährlich angepasst; zuletzt am 01.07.2024.
Die gesetzliche Krankenversicherung kann nur funktionieren, wenn auch Gesunde und Gutverdiener dieser angehören, auch wenn sie es auf Grund der Höhe ihres Einkommens nicht müssten. Deshalb bin ich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierfür entrichte ich den Höchstbetrag meiner gesetzlichen Krankenversicherung plus Beitrag zur Pflegeversicherung von monatlich 1.044,83 € von meinen Diäten entrichten. Für die Krankenversicherung erhalte ich einen Zuschuss von 418,92 € monatlich vom Landtagsamt, für die Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 87,98 € monatlich.
Für meine mandatsbedingten Aufwendungen erhalte ich eine steuerfreie Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 BayAbgG von 4.227 Euro (ab 01.07.2024). Diese Pauschale verwende ich für:
Als Grüner Abgeordneter bin ich für alle Stimmkreise im Süden der Oberpfalz zuständig (Cham, Neumarkt, Regensburg Stadt und Land), da wir als kleinere Fraktion nicht überall Abgeordnete haben. Das erhöht natürlich die von mir zu entrichtenden Reisekosten entsprechend.
Mandatsbedingte Kosten die darüber hinausgehen, bleiben unberücksichtigt und können auch nicht von der Steuer abgesetzt werden, denn für Landtagsabgeordnete gibt es keine „Werbungskosten“ (§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Auch die Kostenpauschale wird jährlich angepasst, zum gleichen Zeitpunkt wie die Entschädigung. Sie richtet sich jedoch nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern.
Die Kostenpauschale beträgt ab dem 01.07.2024 4.227 Euro.
Bei Fernbleiben von einer Sitzung/Abstimmung wird die Kostenpauschale jedoch wie folgt gekürzt: Beim Versäumen einer Ausschusssitzung werden 50 € und beim Fehlen bei einer Plenarsitzung 100 € abgezogen. Pro nicht anwesender Abstimmung werden 25 €, maximal aber 100 € pro Tag abgezogen. Ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Erkrankung erfolgt nur eine entsprechende 50-prozentige Kürzung. (siehe dazu Artikel 7 BayAbgG)
Die Altersentschädigung ist vor allem an zwei Faktoren gebunden: Zum einen an eine Altersgrenze, ab der der*die ehemalige MdL Altersbezüge erhält und zum anderen an die Jahre, die er oder sie dem Bayerischen Landtag angehört hat.
Die diesbezüglichen Leistungen werden hauptsächlich im 2. Abschnitt des BayAbgG “Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag” geregelt: Art. 12 regelt, dass eine Altersentschädigung ausgezahlt wird, sobald der*die ehemalige Abgeordnete das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag zumindest zehn Jahre angehört hat (Satz 1).
Die Höhe der Altersentschädigung regelt Art. 13 BayAbG. Dort wird die Höhe der Altersentschädigung auf 33,5% der Mandatsentschädigung, also zur Zeit ca. ein Drittel der oben angeführten 9.786 Euro, festgesetzt. Auch hier steigt der Anteil jedoch mit jedem weiteren Jahr, in welchem der*die Abgeordnete ein Landtagsmandat ausgeübt hat. Bis zum 20. Jahr des Mandats, also vier vollen Wahlperioden, steigt der Anteil um weitere 3,825 Prozentpunkte pro Jahr an; beträgt also folglich nach 20 Jahren Mitgliedschaft 71,75 % der Mandatsentschädigung.
Das BayAbgG zählt hier noch einige weitere Leistungen auf. Ich erlaube mir lediglich auf die Punkte einzugehen, die für mich relevant werden sind:
Dies wird monatlich nach Art. 11 BayAbgG in Höhe der jeweils gültigen Entschädigung nach Art. 5 BayAbgG, also momentan 9.786 Euro, ausgezahlt, sofern ein MdL zumindest ein Jahr dem Gremium angehört hat. Es wird für jedes Jahr (wird bei mehr als einem halben Jahr aufgerundet) der Mitgliedschaft einen Monat lang, maximal jedoch 18 Monate lang, geleistet. Ab dem zweiten Monat werden nach dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag nahezu alle Arten von Erwerbseinkommen (außer einkommenssteuerfreie Aufwandsentschädigungen) und Versorgungsbezüge angerechnet. Sollte das Mitglied binnen der Zeit, in der das Übergangsgeld ausgezahlt wird, wieder in den Bayerischen Landtag einziehen, ruhen diese Bezüge. Ggf. sind auch entsprechende Rückerstattungen zu leisten, falls das Übergangsgeld in einer Summe ausbezahlt wurde. Folglich wäre ich zum jetzigen Zeitpunkt (September 2024) elf Monate lang übergangsgeldberechtigt.
Für die Bezahlung meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steht mir im Jahr 2024 ein Jahresbudget von 148.324,68 Euro zur Verfügung. Davon müssen die gesamten Bruttolöhne (Arbeitgeber Brutto) bezahlt werden. Der Betrag wird laut Art. 8 Abs. 1 BayAbgG im Haushaltsgesetz geregelt.
“Die Erstattungshöchstbeträge orientieren sich an der Beschäftigung einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 6 TV-L sowie einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 13 TV-L, jeweils letzte Entwicklungsstufe, einschließlich Jahressonderzahlung. Die Beträge enthalten die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung) sowie den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung und werden der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst (Tarifabschlüsse zum TV-L) und Beitragssatzänderungen in der Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung durch das Landtagsamt angepasst.”
Aus diesem Budget bezahle ich meine Mitarbeiter*innen:
Für Aufwendungen bezüglich mandatsbedingter Informations- und Kommunikationseinrichtungen (Anschaffung von PCs, Faxgeräten, Smartphone, Scanner auch Reparaturen und Installationen vom Internet) nach Art. 6 Abs. 4 BayAbgG stehen jeder*m Abgeordneten bis zu 15.000 Euro pro Wahlperiode zu. Dies würde einem jährlichen Budget von bis zu 3.000 Euro entsprechen, wobei ein Eigenanteil von 15% zu leisten ist. Die Gelder können bis zum angegebenen Limit durch Nachweis abgerufen werden.
Die Anschaffungen werden zu meinem Eigentum, jedoch müsste ich bei Veräußerung dem Landtagsamt binnen drei Jahren den entsprechenden Zeitwert (reduziert sich um 25% pro Jahr) oder den ggf. höheren Verkaufserlös erstatten.
Weiterhin haben alle Abgeordnete des Bayerischen Landtags nach Art. 6 (5) BayAbgG „das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern“ und erhalten gemäß Art. 6 (3) BayAbgG eine “MVG-LandtagsCard”, die zur freien Nutzung des Münchner Verkehrsverbunds berechtigt.
Für meine Stadtratsarbeit in Regensburg erhalte ich eine Pauschale von 892,59 Euro pro Monat. (Stand 2024). Hinzu kommt ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 Euro pro Sitzung.
Im Jahr 2023 beliefen sich diese Einnahmen auf 11.951,26 Euro, steuerfrei bis zu einem Jahresbetrag von 3000,00 Euro nach § 3 Nr. 12 EStG. Damit waren 8.951,26 Euro einkommensteuerpflichtig.
Als Verbandsrat im Zweckverband Sparkasse Regensburg erhalte ich monatlich 50 Euro.
Berufliche Nebentätigkeiten führe ich keine aus.
Im Jahre 2023 habe ich der Partei Bündnis 90/Die Grünen Zuwendungen in Höhe von 17.602 € zukommen lassen.
(Stand: September 2024)